Im Augenblick ist es sehr schwer den Alltag zu organisieren. Im Folgenden haben wir einige Infos zu häufig gestellten Fragen zusammengestellt.
Arbeitsrecht
AK und ÖGB haben eine Hotline für arbeitsrechtliche Fragen eingerichtet:
Mo-Fr ab 9:00 Uhr: 0800 22 12 00 80
jobundcorona.at
Was ist Kurzarbeit?
Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Damit Sie nicht gekündigt werden müssen und Ihr Betrieb und die Wirtschaft insgesamt die Corona-Krise verkraften, haben die Sozialpartner bestehend aus Arbeiterkammer, Gewerkschaften und Wirtschaftskammer ein besonderes Modell ausverhandelt.
Ihre Arbeitszeit kann auf bis zu null Stunden verringert werden. Trotzdem bekommen Sie fast Ihren ganzen Lohn oder Ihr ganzes Gehalt weiterbezahlt.
Sollte Ihnen daher die (vorübergehende) Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses angeboten werden, weisen Sie Ihren Arbeitgeber ausdrücklich auf diese Alternative hin!
Dazu haben Sie:
– Kündigungsschutz während der Kurzarbeit und bis einen Monat danach.
– Corona-Kurzarbeit ist auch in Betrieben ohne Betriebsrat möglich.
– Kurzarbeit gilt auch, wenn der Betrieb vollständig geschlossen ist
Weitere Infos : jobundcorona.at
Familienrecht
Infos auf der Website des Justizministeriums: Häufig gestellte Fragen
Infos zu Arbeitsrecht und Familie: jobundcorona.at/familie/
Dürfen Kinder trotz der verordneten Maßnahmen zu einem Elternteil, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen, gebracht werden (zB. bei Scheidungskindern)?
Es ist auch unter den aktuellen Maßnahmen zulässig, das Haus zu verlassen, um vorgesehene Kontaktrechte zwischen Eltern und Kindern auszuüben. Die derzeit geltende Verordnung erlaubt die Betretung des öffentlichen Raums für diesen Zweck. (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen.htm)
Kinder, die schon bisher zur Hälfte in dem einen und zur Hälfte in dem anderen Haushalt lebten, können daher wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte mit einem Elternteil durch die Verordnung nicht eingeschränkt.
Eltern können auch – wie bisher – einvernehmlich andere Besuchsregelungen treffen (im Streitfall müsste das zuständige Pflegschaftsgericht entscheiden).
Überlegen Sie gemeinsam, wie vorzugehen ist, wenn in einem Haushalt besonders gefährdete Personen leben (zB Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen). Gehen Sie zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihrer Kinder gemeinsam mit Hausverstand vor und nehmen Sie die Gefahren ernst. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie zum Schutz von besonders gefährdeten Menschen den Kontakt nicht vorübergehend einschränken und vermehrt auf Telefonate und Videotelefonie umsteigen können.
Wir können nur an alle appellieren, die Gefahren ernst zu nehmen und in dieser Krisenzeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, die zu der konkreten Situation passt. Helfen Sie mit, diese Krisensituation gemeinsam zu bewältigen.
Im Fall einer behördliche verhängten Quarantäne sind natürlich die behördlichen Auflagen jedenfalls einzuhalten.
Meine finanzielle Situation hat sich durch COVID-19-Maßnahmen verschlechtert und ich muss Unterhalt zahlen – läuft diese Verpflichtung weiter?
Ja, Unterhalt ist weiter zu zahlen. Aufgrund einer geänderten finanziellen Situation kann es aber auch zu einer Änderung der Unterhaltspflicht kommen. Weitere Informationen finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/alleinerziehung/5/1/Seite.490532.html
Was ist Sonderbetreuungszeit und wie bekomme ich sie?
Wenn die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes geschlossen oder eingeschränkt wird und Sie Ihr Kind notwendigerweise betreuen müssen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen vereinbaren.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat und Ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist.
Dies gilt nun auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden.
Der Vorteil dieser bis zu dreiwöchigen Freistellung liegt in einer finanziellen Förderung: Ihr Arbeitgeber erhält für die Dauer Ihrer Freistellung ein Drittel seiner Lohnkosten vom Bund ersetzt. Das soll möglichst viele Arbeitgeber motivieren, besonders vielen Betroffenen eine solche Sonderbetreuungszeit zu ermöglichen.
Achtung: Bei der Sonderbetreuungszeit handelt es sich weder um einen Krankenstand, noch um Urlaub oder Zeitausgleich.
Nutzen Sie unseren Musterbrief, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit vereinbaren möchten.
Gewaltschutz
Frauenhelpline gegen Gewalt (österreichweit): 0800 222 555
www.helpchat.at (mit Links zu Gewaltschutzeinrichtungen)
Die Frauenhelpline ist die zentrale Informationsstelle der Österreichischen Frauenhäuser in den Bundesländern und bietet 24 Stunden kostenlose Tipps und Antworten. Die Beratung wird in unterschiedlichen Sprachen angeboten.
Der Helpchat www.haltdergewalt.at bietet anonyme und vertrauliche Hilfestellung. Der Helpchat ist eine virtuelle Beratungsstelle für Frauen und Mädchen, die in ihrem Lebensumfeld von Gewalt in jeder Form – psychisch, physisch, sexuell – betroffen sind. Täglich von 15:00 bis 22:00 Uhr
Die Frauenhäuser bieten Frauen und ihren Kindern neben anonymen und kostenlosen Beratungsgesprächen direkten Schutz und Sicherheit durch eine vorübergehende Wohnmöglichkeit.
Nummer der Polizei: 133 oder 112
Bei akuter Gewalt muss die Polizei verständigt werden. SMS an: 0800 133 133 (auch Notruf für Gehörlose)